Ersatzteilbezeichnung:  Bullgear Ersatzteil-Nr.: Maschinentyp: Zustand: generalüberholt
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Druckluft - Wartung und Beratung GmbH
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VI. Gewährleistung Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die gelieferten Teile und die in Auftrag gegebenen Arbeiten wie folgt: Soweit durch den Auftragnehmer fehlerhafte Neuteile geliefert und eingebaut werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf Nachbesserung oder Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer. Ist der Fehler trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Entsprechendes gilt bei Teilen, die nach den Angaben des Auftragnehmers in dessen Auftrag bei Dritten angefertigt worden sind. Soweit der Auftragnehmer fehlerhafte gebrauchte Austauschteile liefert, entfällt jede Gewährleistung darauf. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Probelauf ist zuvor mit dem Auftraggeber zeitlich abzustimmen. Die Kosten des Probelaufs trägt der Auftraggeber; mit Abschluss des Probelaufs und der beiderseitigen Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gilt die Leistung des Auftragnehmers als ordnungsgemäß erbracht und abgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer von ihm oder einem Dritten gefertigte Teile dem Auftraggeber zur Erprobung überlässt und diese Teile als zur Erprobung bestimmt kenntlich macht, entfällt jede Gewährleistung. Soweit die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen fehlerhaft sind, beschränkt sich die Gewährleistung auf Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung. Schlägt diese nach mehreren Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Auftragnehmer hat sowohl bei Lieferungen als auch bei Leistungen mindestens drei Nachbesserungsversuche. Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, wird die Gewährleistungsfrist – soweit gesetzlich zulässig – auf ein Jahr verkürzt.  VII. Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den Auftragsgegenständen, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft; die Haftung wegen leicht fahrlässigen Handelns oder Unterlassens ist ausgeschlossen. VIII. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile An allen gelieferten und eingebauten Teilen, auch an Ersatz- und Tauschteilen, behält sich der Auftragnehmer bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über. IX. Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen nicht. Anstelle etwaiger unwirksamer oder fehlender Bestimmungen sollen ihrem Sinn und Zweck entsprechende Regelungen gelten. X. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Saarlouis, sofern der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.  Stand: 18.11.09 weiter